- § 1: Geltungsbereich
- Die allg. Geschäftsbedingungen erstrecken sich auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und „SWMTransporte“, nachfolgend Frachtführer,
- genannt. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den erteilten Aufträgen.
- § 2: Vertragsgegenstand, Vertragspartner
- Die Aufträge werden zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer abgeschlossen. Zur Durchführung der Aufträge kann auch durch
- den Frachtführer, wenn verhindert, ein Dritter hinzugezogen werden.
- § 3 Auftragserteilung und Leistungen
- § 3.1: Bei Auftragserteilung hat der Auftraggeber; bzw. der Absender, wenn abweichend; dem Frachtführer über folgende Güter besonders mitzuteilen, wenn nachfolgendes transportiert werden soll:
- 1 Güter unter Warenverschluss
- 2 Leicht verderbliche Güter
- 3 Besonders wertvolle Güter Güter
- 4 Geld, Wertpapiere, Urkunde(n)
- 5 Gefährliche Güter *
* 5 Bei dieser Art von Gütern ist zusätzlich bei Auftragserteilung schriftlich oder sonst in lesbarer Form;
bei telefonischer auch mündlich dem Frachtführer mitzuteilen über Umfang des Gutes, UN-Nummer,
Klasse und Verpackungsgruppe im Sinne des GGVSEB / ADR in der jeweils gültigen Fassung
- § 3.2: Von der Beförderung von Sendungen sind ausgeschlossen, die aus rechtlichen Gründen nicht übernommen werden dürfen: (Bargeld, Geldanweisungen,
- Bankbestätigte Schecks, Wertpapiere, Juwelen, Edelsteine- und Metalle, Kunstwerke, Antiquitäten, sowie auch Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen.
- § 4: Übergabe des Gutes
- § 4.1: Der Absender, wenn abweichend, der Verlader hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben. Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvor-
- liegens der Voraussetzungen durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden verpflichtet.
- Dies gilt besonders bei unzureichender gekennzeichneter oder unverpackter Ware!
- § 4.2: Der Auftrag wird in einem Frachtbrief abgeschlossen, der beidseitig unterzeichnet wird. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann
- auch weitere Regelungen enthalten. Es kann auch andere Begleitpapiere verwendet werden (Lieferscheine, Rollkarte, usw.)
- § 5: Haftung für Schäden
- § 5.1: Der Frachtführer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch folgende Regelungen, soweit nicht zwingende
- Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen! Der Frachtführer haftet für Schäden, die durch Beschädigung oder Verlust des Gutes in der Zeit von der
- Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Der Frachtführer haftet auch für Schäden, die durch Überschreiten der vereinbarten Lieferfristen
- entstehen.
- § 5.2: Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit die Beschädigung oder der Verlust darauf beruht, das der Versender:
- 1 die Sendung unzureichend oder nicht verpackt (Dadurch Bruch, Rost, Austrocknung, Auslaufen, inneren Verderb, Schwund, usw. )
- 2 Unterlassung der Mitteilung über die Art des Gutes ( Gefährlichkeit)
- 3 Unvollständigkeit, Unrichtigkeit, Fehlen der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden und Auskünfte.
- Hierbei haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8.33 Sonderziehungspunkten pro Kg Rohgewicht.
- § 431 Abs. 4 HGB, sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.
- Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder des Empfängers oder besondere Mängel des Gutes mitgewirkt, so hängt die
- Verpflichtung und der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.
- § 5.3: Außerdem ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen bei Umzugsgut, sowie für Beförderungen von
- 1 Juwelen, Edelsteine- und Metalle, Geld, Briefmarken, Kunstwerke und Antiquitäten, sowie besonders 2 für unverpackte Ware.
- 3 Be-und Entladen des Versenders und des Empfängers ohne vorherige Zustimmung des Frachtführers
- 4 Lebende Tiere und Pflanzen
- Der Frachtführer kann sich jedoch nur auf die Haftungsbefreiung berufen, wenn er alle oben genannten Maßnahmen getroffen und Weisungen beachtet hat.
- § 5.4: Der Frachtführer haftet für Schäden nach Absatz 1, je Sendung bis zu folgenden Höchstbeträge:
- EUR 50.000,-- jedoch höchstens EUR 250.000,-- je Schadensfall insgesamt.
- Oder jeweils gemäß gesetzlicher Regelungen mit zwei Sonderziehungsrechten pro Kilo Bruttogewicht, je nachdem welcher Betrag der Höhere ist!
- Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers, bzw, des Versenders kann das Gut höherversichert werden.
- Bei Umzugsgut und wenn der Auftraggeber, Versender mit dem Frachtführer abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit
- zugerechnet werden kann, ist die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust auf EUR 4.000,-- beschränkt!
- § 5.5: Wird bei Ablieferung der Sendung ein Schaden angezeigt durch Beschädigung, Verlust, oder Verspätung, so kann es dem Frachtführer vor Ort mitteilen
- und ggf. im Frachtbrief/ Begleitpapier festgehalten werden. Ansonsten ist die Anzeige schriftlich zu erstatten!
- Ansprüche erlischen, sofern es um Umzugsgut handelt und nicht sofort vor Ort zur Anzeige gebracht wird.
- Ansprüche aus der Beförderung verjähren sich nach § 439 HGB.
- § 6: Unzustellbarkeit
- Bei Schwierigkeiten mit der Ablieferung der Sendung durch: falsche Adresse; Verzug; Abwesenheit; Annahmeverweigerung; usw. des Empfängers ist der
- Auftraggeber, bzw, der Versender sofort zu benachrichtigen um über den weiteren Ablauf zu klären.
- Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, bzw. des Versenders.
- § 7: Nachnahme
- Die Vereinbarung einer Nachnahmensendung ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung schriftlich oder im Frachtbrief oder einem anderen
- Begleitpapier zu vermerken ist. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzukassieren. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich,
- holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht
- ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer Vergütungsanspruch!
- § 8: Verzug der Rechnung
- Zahlungsverzug tritt spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, ohne das es einer Mahnung bedarf. Der Frachtführer darf im Falle des Verzugs mindestens
- Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz verlangen
- § 9: Gerichtsstand:
- Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchssteller- oder Gegner Kaufmann ist.
- Sitz des Frachtführers: Stefan Hübner; Kapitelbuschweg 19; 22527 Hamburg
- § 10: Salvatorische Klausel
- Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
- Unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen!
SWMTransporte Güterkraftverkehr